Satzung

Beiträge:

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt und beträgt zur Zeit für Geschäftsleute, Winzer und Firmen 10,- € pro Monat, Vereine 3 € pro Monat, für sonstige Bürger 1,- € pro Monat.

Satzung des Verkehrsvereines Osthofen e.V.

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein wurde gegründet am 24. November 1951 und führt den Namen „Gewerbe- und Verkehrsverein Osthofen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Osthofen und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 454 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2 Zweck des Vereins

    Der Verein hat den Zweck zur Hebung und Förderung von Gewerbe, Handel und Verkehr innerhalb der Heimatstadt Osthofen nach Kräften mitzuwirken und die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Stadt weitgehend zu fördern. Er enthält sich jeder Unterstützung parteipolitischer und konfessioneller sowie rassistischer Tendenzen.

  • §3 Mitgliedschaft

    Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuches durch den geschäftsführenden Vorstand.

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch den Tod des Mitgliedes,
    2. durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes, die an den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres,
    3. durch Ausschluß, der vom Gesamtvorstand ausgesprochen wird. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied schriftlichen Einspruch an die Jahreshauptversammlung einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Jahreshauptversammlung ernannt. Ehrenmitglieder können nur Einzelpersonen werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

  • §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern und an den Jahreshautversammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitragsordnung. Durch Beschluß der Jahreshauptversammlung können für besondere Maßnahmen besondere Zweckumlagen beschlossen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung in der Stimmausübung ist nicht zulässig, es sei den, daß das Mitglied eine juristische Person ist.

  • §5 Organe des Vereins

    Diese sind:

    1. der geschäftsführende Vorstand
    2. der erweiterte Vorstand
    3. a und b Gesamtvorstand
    4. die Jahreshauptversammlung

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Pressewart
    6. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    7. dem Vertreter der Geschäftsleute
    8. dem Vertreter der Winzer
    9. 2 Beisitzern
    10. dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Osthofen
    11. sowie den Leitern der Aktionen im Verein

    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder i. S. des §26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der 1. oder 2. Vorsitzende und eines der Kassenwart sein muss.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine in der Zwischenzeit erforderliche Ersatzwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Amtszeit. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter tatkräftige Mitwirkung und Unterstützung des erweiterten Vorstandes. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
    Notwendige Aufwendungen im Interesse des Vereins werden erstattet. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

  • §6 Jahreshauptversammlung

    Die ordentliche Jahreshauptversammlung (§32 BGB) findet innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen:

    1. auf Beschluß des Gesamtvorstandes,
    2. auf Antrag von 10% der Mitglieder.

    Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Eine öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Osthofen gilt bei Wahrung der Einberufungsfrist als ordnungsgemäße Einladung.
    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins, wo in jedem Falle Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
    Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

    Die Jahreshauptversammlung hat zur Aufgabe:

    1. Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Rechnungsprüfer,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    5. den Beschluß von Satzungsänderungen.

    Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, gegebenenfalls von einem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.

  • §7 Auflösung des Vereins
    1. Zur Auflösung des Vereins ist nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung zuständig, auf der mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sein muß.
    2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf bei der Einladung hinzuweisen ist.
    3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Osthofen zu.
  • Besondere Vollmachten des Vorstands

    Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichtes oder des Finanzamtes nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwa redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Diese sind in der folgenden Jahreshauptversammlung mitzuteilen.